12 schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, jedoch vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind Opfer und deren Angehörige nicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet. Da es sich bei der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB um Delikte handelt, die in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.