8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zufolge seines Unterliegens wären die Kosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, werden die gesamten Kosten des Be-