11 len Grundbedarf Aufschluss geben. Vorliegend geht es in erster Linie um die Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren und damit nur noch indirekt um die Aussichtslosigkeit der Straf- bzw. Zivilklage. Wie die voranstehenden Ausführungen zeigen, war seine Beschwerde knapp nicht von Vornherein aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst.