5.2.6 Damit gelangte die Vorinstanz auch in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu Recht zum Schluss, dass dieser vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern eine Einvernahme des Polizisten M.________ (Verfasser der Gefährdungsmeldung vom 16. Dezember 2022 zuhanden der KESB), von N.________ (Schulleiterin) oder von Kindergärtnerin von H.________ zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Weitere Beweismassnahmen drängen sich daher nicht auf. 5.3 Dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB und Nötigung gemäss Art.