5.2.5 Auch wenn die familiäre Situation zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten äusserst angespannt zu sein scheint, ist schliesslich festzuhalten, dass die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität auch bei einer kumulierten Betrachtung der einzelnen Vorfälle nicht bejaht werden kann, da nicht erkennbar ist, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten worden wäre, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. 5.2.6 Damit gelangte die Vorinstanz auch in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung gemäss Art.