10 332), deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschritten worden wäre. 5.2.4 Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Observierung durch den Beschuldigten 2 am 16. Dezember 2022 erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht. So wird lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte 2 habe sich in der Nähe des Kindergartens aufgehalten, als der Beschwerdeführer und seine Partnerin H.________ hätten abholen wollen (a.a.O., S. 12 Z. 389-393).