drin zu warten, bis die Auseinandersetzung, welche sich offenbar primär zwischen der Beschuldigten 3, seiner Partnerin und der Kindergärtnerin ereignete (a.a.O., S. 10 Z. 319-326), zu Ende war, erhellt nicht, inwiefern er dadurch in einem Mass in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt worden wäre, dass die entsprechende Zwangswirkung mit Gewalt oder Drohung verglichen werden könnte. Vielmehr hätte er das Schulareal jederzeit rasch mit seiner Tochter verlassen können, anstatt – wie er angibt – eine halbe Stunde mit H.________ im Kindergarten zu warten (a.a.O., S. 10 Z. 326-327).