5.2.3 Betreffend die mutmassliche Eskalation vor dem Kindergarten am 2. Dezember 2022 erscheint es nachvollziehbar, dass es sich dabei für sämtliche der beteiligten Personen um eine sehr unangenehme Situation gehandelt hat. Auch wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der Auseinandersetzung veranlasst sah, in den Kindergarten hineinzugehen, die Kindergärtnerin zu informieren und mit H.________ drin zu warten, bis die Auseinandersetzung, welche sich offenbar primär zwischen der Beschuldigten 3, seiner Partnerin und der Kindergärtnerin ereignete (a.a.