Den Schilderungen des Beschwerdeführers folgend sollen die Beschuldigten (2 und 3) «die Verfolgung» also noch im selben Dorf aufgegeben haben. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer deswegen dazu veranlasst gesehen haben sollte, ein paar Mal die Strassenrichtung zu wechseln, wäre der angeblich dagewesene Druck auf seine Entscheidungsfreiheit aufgrund der kurzen Dauer als geringfügig zu bezeichnen. 5.2.3 Betreffend die mutmassliche Eskalation vor dem Kindergarten am 2. Dezember 2022 erscheint es nachvollziehbar, dass es sich dabei für sämtliche der beteiligten Personen um eine sehr unangenehme Situation gehandelt hat.