Was den Vorfall vom 29. November 2022 anbelangt, ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass das blosse Nachfahren bzw. Verfolgen mit dem Auto noch keine Nötigung darstellt. Den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Tochter H.________ vom Kindergarten abgeholt hat und auf dem Rückweg zu sich nach Hause bemerkt haben will, dass er verfolgt wird. Er habe «ein paar Mal die Strassenrichtung gewechselt», um festzustellen, ob dem wirklich so sei. Er habe dann Frau O.________ von L.______