Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Entgegen der nicht weiter substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers erreichen die von ihm geschilderten Handlungen weder einzeln noch kumuliert die erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit bzw. Zwangsintensität. 5.2.2 Was den Vorfall vom 29. November 2022 anbelangt, ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass das blosse Nachfahren bzw. Verfolgen mit dem Auto noch keine Nötigung darstellt.