9 Beschuldigten 3 observiert worden sei, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» erfüllt sein könnte. 5.2.1 Wie erwähnt (E. 4.3.4), kann sich die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität aus der Kumulation verschiedener Handlungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeitraum ergeben. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen.