(Verfasser der Gefährdungsmeldung vom 16. Dezember 2022 zuhanden der KESB), von N.________ (Schulleiterin) oder von Kindergärtnerin von H.________ daran etwas ändern könnten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. 5.2 Zumal keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass gegen den Beschwerdeführer Drohungen ausgesprochen worden wären, fällt das in Art. 181 StGB genannte Zwangsmittel der «Androhung ernstlicher Nachteile» von Vornherein ausser Betracht.