Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass auch am 16. Dezember 2022 keine direkte Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024, S. 12 Z. 385-395). Dafür, dass der Beschuldigte 2 dem Beschwerdeführer konkret einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt hätte, bestehen daher auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte. Der Umstand allein, dass sich der Beschuldigte 2 zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführerin und seine Partnerin H.________ abholen wollten, in der Nähe des Kindergartens aufhielt (a.a.