__ anhand des von ihm geschilderten Verhalten der Beschuldigten (2 und 3) nicht objektivieren. Im Übrigen erhellt auch nicht, inwiefern der Beschwerdeführer durch das blosse Antreffen der Beschuldigten vor der Migros in K.________ in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, zumal diesbezüglich auch gar keine Interaktion mehr geschildert wird. 5.1.4 Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass auch am 16. Dezember 2022 keine direkte Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024, S. 12 Z. 385-395).