Auch wenn anzunehmen ist, dass der familiäre Konflikt vor bzw. im Kindergarten ausgetragen wurde, die Situation eskalierte und mindestens die neue Partnerin des Beschwerdeführers von der Beschuldigten 3 beschimpft wurde (a.a.O., S. 10 Z. 322-323, Gefährdungsmeldung der Schulleitung an die KESB vom 22. Dezember 2024 [Beschwerdebeilage 7]), lässt sich die – hier relevante – angebliche Angst des Beschwerdeführers um sein Leben, das seiner Partnerin und das von H.________ anhand des von ihm geschilderten Verhalten der Beschuldigten (2 und 3) nicht objektivieren.