Inwiefern dem Beschwerdeführer dabei ein künftiges Übel bzw. ein schwerer Nachteil (wie etwa körperliche Gewalt oder Tod) angedroht worden sein soll, erhellt indes nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht schildert, dass ihm gegenüber eine Drohung ausgesprochenen worden wäre (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024, S. 10 Z. 314-334). Danach gefragt, inwiefern er Angst gehabt habe, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe grundsätzlich um sein Leben, um das seiner Partnerin und das von H.________ Angst gehabt.