8 leitung] an die KESB vom 22. Dezember 2024 [Beschwerdebeilage 7]; vgl. auch das Schreiben der Schulleitung vom 13. Dezember 2022 an die Beschuldigten 2 und 3 [Beschwerdebeilage 6]). Inwiefern dem Beschwerdeführer dabei ein künftiges Übel bzw. ein schwerer Nachteil (wie etwa körperliche Gewalt oder Tod) angedroht worden sein soll, erhellt indes nicht.