Darin ist eine deutliche Aggravierung zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich erwartet hatte, von den Beschuldigten abgestochen zu werden, erscheint wenig glaubhaft. Ebenso wenig bestehen objektive Hinweise, die eine solche Annahme zulassen. Insgesamt ist bezüglich des beanzeigten Vorfalls vom 29. November 2022 keine Drohung – und damit erst recht keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB – erkennbar. 5.1.3 Auch bezüglich des Vorfalls vom 2. Dezember 2022 liegt keine Drohung vor. Zwar ist davon auszugehen, dass es an diesem Tag zu einer Eskalation vor dem Kindergarten gekommen ist (vgl. dazu a.a.O., S. 10 Z. 314-325;