O., S. 9 Z. 280-281). Ferner hätten die angeblich befürchteten Handlungen von Vornherein keinen schweren Nachteil (wie etwa körperliche Gewalt oder Tod) dargestellt. Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst um sein Leben gehabt. Danach gefragt, ob er das Gefühl gehabt hatte, abgestochen zu werden, führte er aus, dass dies eine der Möglichkeiten gewesen sei (a.a.O., S. 9 Z. 293-297). Darin ist eine deutliche Aggravierung zu erkennen.