Gemäss Strafanzeige befürchtete er, vor seinem Haus und vor seiner Tochter bedroht und beschimpft zu werden. Dabei handelt es sich mit der Generalstaatsanwaltschaft lediglich um eine Annahme, welche sich nicht anhand des vom Beschwerdeführer geschilderten Verhaltens der Beschuldigten (2 und 3) am fraglichen Tag objektivieren lässt. Zu berücksichtigen ist auch, dass am 29. November 2022 keine direkte Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten erfolgte (a.a.O., S. 9 Z. 280-281).