Aus welchen Gründen er zu diesem Schluss kommt, legt er indes nicht weiter dar. 5.1.2 Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers wurde er am 29. November 2022 von den Beschuldigten 2 und 3 mit dem Auto verfolgt, als er seine Tochter vom Kindergarten abgeholt hat. Er habe ein paar Mal die Strassenrichtung gewechselt und Frau O.________ von L.________ angerufen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. Februar 2024, S. 8-9 Z. 262-271). Gemäss Strafanzeige befürchtete er, vor seinem Haus und vor seiner Tochter bedroht und beschimpft zu werden.