134 IV 216 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1048/2023 vom 11. März 2025 E. 2.1; 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität kann sich auch aus der Kumulation verschiedener Handlungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeitraum ergeben. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen.