129 IV 6 E. 2.1, 129 IV 262 E. 2.1). 4.3.2 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2; 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1;