Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-De- likte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). 4.2 Gemäss Art.