Vor diesem Hintergrund ist die Beweislage schlicht zu dünn, um die Vorwürfe gegen A.________, C.________ und E.________ erstellen zu können. Es würde mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vor Gericht zu einen Freispruch kommen. Damit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schwelle für eine Einstellung (Freispruch wahrscheinlicher als Schuldspruch […]) erreicht. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt.