Sowohl betreffend Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB als auch betreffend Nötigung nach Art. 181 StGB ist die vom Bundesgericht geforderte Intensität […] vorliegend nicht erreicht, sofern dies überhaupt von den beschuldigten Personen beabsichtigt war. Es handelt sich weder um schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sofern es sich überhaupt um Drohungen handelt, noch wurden F.________ durch die beschuldigten Personen ernstliche Nachteile gemäss Art. 181 StGB angedroht oder sind solche ersichtlich. Betreffend die Vorfälle gibt es keine Hinweise, dass F.____