Soweit der Beschwerdeführer über den Streitgegenstand hinausgeht, sind seine Vorbringen nicht zu hören. 2.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung nur hinsichtlich der Tatbestände der Nötigung und der Drohung anficht und mit der Vorinstanz einig geht, dass in Bezug auf die angezeigte Sachbeschädigung eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und sich keine weiteren Beweismassnahmen mehr anbieten.