(Anmerkung der Kammer: die Tochter des Beschwerdeführers und der Beschuldigten 1; nachfolgend: Tochter), geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, wenn vorgebracht wird, der Beschuldigte 2 habe am 16. Dezember 2022 gegenüber der KESB gesagt, er gehe an die Presse, der Kindsvater rauche im Auto und die neue Freundin des Beschwerdeführers lalle im Zug herum. Diese angeblichen Äusserungen sind nicht Gegenstand der Strafanzeige vom 23. Februar 2023, sondern jener vom 6. April 2023. Auch wenn argumentiert wird, es würden Geschichten erfunden, um den Kindsvater vor den Behörden zu diffamieren, bzw. das Familiensystem I.___