Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschuldigte 2 habe am 16. Dezember 2022 gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern Mittelland Süd (nachfolgend: KESB) behauptet, der Beschwerdeführer sei unter Drogen, mache jeden Scheissdreck und plage H.________ (Anmerkung der Kammer: die Tochter des Beschwerdeführers und der Beschuldigten 1; nachfolgend: Tochter), geht er über den Streitgegenstand hinaus.