Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BM 23 9438 / 23 9439 / 23 9440 vom 3. September 2024, mit der das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung eingestellt wurde. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschuldigte 2 habe am 16. Dezember 2022 gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern Mittelland Süd (nachfolgend: KESB) behauptet, der Beschwerdeführer sei unter Drogen, mache jeden Scheissdreck und plage H._____