BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafanzeige vom 23. Februar 2023 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und ist hinsichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E 2.2) einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt.