Der Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Fürsprecher D.________, gab am 28. Oktober 2024 bekannt, dass auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet werde, und verwies sinngemäss auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stellungnahmen Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschuldigte 3 im Beschwerdeverfahren nicht hatte vernehmen lassen, und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.