Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 23 9438 / 23 9439 / 23 9440) vom 03. September 2024 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigten sei weiterzuführen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, gemäss noch einzureichender Honorarnote, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.