Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 394 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2 E.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. September 2024 (BM 23 9438-9440) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und E.________ (nachfolgend: Beschul- digte 3) ein Strafverfahren (BM 23 9438-9440) wegen Nötigung, Drohung und Sach- beschädigung, angeblich begangen vor dem 30. Januar 2023 zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 3. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 23 9438 / 23 9439 / 23 9440) vom 03. September 2024 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigten sei weiterzu- führen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, gemäss noch einzureichender Honorarnote, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Eventuell: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die vollständige un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Am 4. Oktober 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem gab sie bekannt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt G.________ als amtlichen Rechtsbeistand im Endent- scheid entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nachdem ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 Akteneinsicht gewährt worden war, bean- tragte die Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 25. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte sie um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Der Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Fürsprecher D.________, gab am 28. Oktober 2024 bekannt, dass auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet werde, und verwies sinngemäss auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Stel- lungnahmen Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschuldigte 3 im Beschwerdever- fahren nicht hatte vernehmen lassen, und teilte mit, dass auf einen zweiten Schrif- tenwechsel verzichtet werde. Darüber hinaus wies sie das Gesuch der Beschuldig- ten 1 um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Verteidiger ab. Am 6. November 2024 nahm und gab die Verfahrenslei- tung von der Eingabe der Beschuldigten 1 vom 31. Oktober 2024 Kenntnis und wies den Antrags um Gewährung der amtlichen Verteidigung erneut ab. Am 17. April 2025 reichte Rechtsanwalt G.________ seine Kostennote ein. 3 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerde- kammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations-re- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafanzeige vom 23. Februar 2023 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und ist hinsichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung – unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E 2.2) einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BM 23 9438 / 23 9439 / 23 9440 vom 3. September 2024, mit der das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung eingestellt wurde. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschuldigte 2 habe am 16. Dezember 2022 gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern Mittelland Süd (nachfolgend: KESB) behauptet, der Beschwerdeführer sei unter Drogen, mache jeden Scheissdreck und plage H.________ (Anmerkung der Kam- mer: die Tochter des Beschwerdeführers und der Beschuldigten 1; nachfolgend: Tochter), geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, wenn vorgebracht wird, der Beschuldigte 2 habe am 16. Dezember 2022 gegenüber der KESB gesagt, er gehe an die Presse, der Kindsvater rauche im Auto und die neue Freundin des Beschwerdeführers lalle im Zug herum. Diese angeblichen Äusserungen sind nicht Gegenstand der Strafanzeige vom 23. Februar 2023, sondern jener vom 6. April 2023. Auch wenn argumentiert wird, es würden Geschichten erfunden, um den Kindsvater vor den Behörden zu diffamieren, bzw. das Familiensystem I.________ führe Krieg gegen den Beschwerdeführer, was dazu geführt habe, dass er seinen Wohnsitz habe verlegen müssen, ist dies nicht Thema des Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer über den Streitgegenstand hinausgeht, sind seine Vor- bringen nicht zu hören. 2.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung nur hinsichtlich der Tatbestände der Nötigung und der Drohung anficht und mit der Vorinstanz einig geht, dass in Bezug auf die angezeigte Sachbeschädigung eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und sich keine weiteren Beweis- massnahmen mehr anbieten. 3. 3.1 Mit Strafanzeige vom 23. Februar 2023 wirft der Beschwerdeführer dem «Familien- system J.________» (wohl gemeint: die Beschuldigten 1-3; nachfolgend zusammen: die Beschuldigten) vor, ihn am 29. November 2022 mit dem Auto verfolgt zu haben, als er seine Tochter vorn Kindergarten abgeholt hat. Er habe nicht nach Hause fah- ren können, da er habe befürchten müssen, dass er vor seinem Haus und vor seiner Tochter bedroht und beschimpft werde. Daher habe er einen Umweg fahren müssen. 4 Am 2. Dezember 2022 hätten die Beschuldigten die Situation im Kindergarten eska- lieren lassen. Als der Beschwerdeführer anschliessend mit seiner Tochter in der Mi- gros K.________ habe einkaufen wollen, hätten ihm die Beschuldigten dort abge- passt, so dass er auf den Einkauf habe verzichten müssen. In der Folge habe er bei der L.________ in P.________ Schutz suchen müssen und sich bedrängt gefühlt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2022 durch den Beschul- digten 2 observiert worden, als er seine Tochter habe von der Schule abholen wollen. Durch das ständige Auflauern und Beobachten der Beschuldigten fühle sich der Be- schwerdeführer bedroht. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens wegen Nöti- gung und Drohung wie folgt: […]. Sowohl betreffend Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB als auch betreffend Nötigung nach Art. 181 StGB ist die vom Bundesgericht geforderte Intensität […] vorliegend nicht erreicht, sofern dies über- haupt von den beschuldigten Personen beabsichtigt war. Es handelt sich weder um schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, sofern es sich überhaupt um Drohungen handelt, noch wurden F.________ durch die beschuldigten Personen ernstliche Nachteile gemäss Art. 181 StGB angedroht oder sind solche ersichtlich. Betreffend die Vorfälle gibt es keine Hinweise, dass F.________ bedroht worden wäre oder ernstliche Nachteile zu befürchten gewesen wären, wenn F.________ auf die be- schuldigten Personen oder einzelne der beschuldigten Personen getroffen wäre. Die Tatbestände von Art. 180 Abs. 1 und 181 StGB sind demnach offensichtlich nicht erfüllt. […]. Vor diesem Hintergrund ist die Beweislage schlicht zu dünn, um die Vorwürfe gegen A.________, C.________ und E.________ erstellen zu können. Es würde mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vor Gericht zu einen Freispruch kommen. Damit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schwelle für eine Einstellung (Freispruch wahrscheinlicher als Schuldspruch […]) erreicht. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch 5 wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Be- urteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müs- sen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» be- ziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-De- likte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). 4.2 Gemäss Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhal- ten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychi- scher Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Per- son durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv wird mindestens Eventualvorsatz verlangt (Urteile des Bundesge- richts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1). 6 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Ein- zelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 129 IV 262 E. 2.1). 4.3.2 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aus- sicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2; 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 4.3.3 Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermö- gen (BGE 101 IV 42 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Okto- ber 2022 E. 4.3.1 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2022 E. 3.1; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 2.2; 6B_435/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.1; je mit Hin- weisen). 4.3.4 Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tat- bestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nöti- gungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1048/2023 vom 11. März 2025 E. 2.1; 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Bei der Nötigung sind die einzelnen Tat- handlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität kann sich auch aus der Kumula- tion verschiedener Handlungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeitraum ergeben. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Dro- hung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; 129 IV 262 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_598/2022 vom 9. März 2023 E. 2.1.1; 6B_122/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1). Dabei muss klar sein, welches Verhal- ten zu welchem Zeitpunkt zu welchem Ergebnis geführt hat (BGE 129 IV 262 E. 2.4; 7 Urteile des Bundesgerichts 6B_598/2022 vom 9. März 2023 E. 2.1.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.2). 4.3.5 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 5. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die Vorinstanz das Strafver- fahren gegen die Beschuldigten hinsichtlich der Tatbestände der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu Recht eingestellt: 5.1 5.1.1 Mit der Vorinstanz stellt sich in einem ersten Schritt die Frage, ob die angezeigten Verhaltensweisen der Beschuldigten – nach den Schilderungen des Beschwerde- führers – überhaupt als Drohungen zu qualifizieren sind. Bejahendenfalls stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine oder mehrere «schwere Drohungen» im Sinne von Art. 180 StGB handelt. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass die Dro- hung(en) «mit der vom Bundesgericht verlangten Intensität stattfanden». Aus wel- chen Gründen er zu diesem Schluss kommt, legt er indes nicht weiter dar. 5.1.2 Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers wurde er am 29. November 2022 von den Beschuldigten 2 und 3 mit dem Auto verfolgt, als er seine Tochter vom Kindergarten abgeholt hat. Er habe ein paar Mal die Strassenrichtung gewechselt und Frau O.________ von L.________ angerufen (staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 7. Februar 2024, S. 8-9 Z. 262-271). Gemäss Strafanzeige befürchtete er, vor seinem Haus und vor seiner Tochter bedroht und beschimpft zu werden. Da- bei handelt es sich mit der Generalstaatsanwaltschaft lediglich um eine Annahme, welche sich nicht anhand des vom Beschwerdeführer geschilderten Verhaltens der Beschuldigten (2 und 3) am fraglichen Tag objektivieren lässt. Zu berücksichtigen ist auch, dass am 29. November 2022 keine direkte Kommunikation zwischen dem Be- schwerdeführer und den Beschuldigten erfolgte (a.a.O., S. 9 Z. 280-281). Ferner hät- ten die angeblich befürchteten Handlungen von Vornherein keinen schweren Nach- teil (wie etwa körperliche Gewalt oder Tod) dargestellt. Erst anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst um sein Leben gehabt. Danach gefragt, ob er das Gefühl gehabt hatte, abgestochen zu werden, führte er aus, dass dies eine der Möglichkeiten ge- wesen sei (a.a.O., S. 9 Z. 293-297). Darin ist eine deutliche Aggravierung zu erken- nen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich erwartet hatte, von den Beschuldigten abgestochen zu werden, erscheint wenig glaubhaft. Ebenso wenig bestehen objek- tive Hinweise, die eine solche Annahme zulassen. Insgesamt ist bezüglich des be- anzeigten Vorfalls vom 29. November 2022 keine Drohung – und damit erst recht keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB – erkennbar. 5.1.3 Auch bezüglich des Vorfalls vom 2. Dezember 2022 liegt keine Drohung vor. Zwar ist davon auszugehen, dass es an diesem Tag zu einer Eskalation vor dem Kinder- garten gekommen ist (vgl. dazu a.a.O., S. 10 Z. 314-325; Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Kindergärten und Primarschulen K.________ [nachfolgend: Schul- 8 leitung] an die KESB vom 22. Dezember 2024 [Beschwerdebeilage 7]; vgl. auch das Schreiben der Schulleitung vom 13. Dezember 2022 an die Beschuldigten 2 und 3 [Beschwerdebeilage 6]). Inwiefern dem Beschwerdeführer dabei ein künftiges Übel bzw. ein schwerer Nachteil (wie etwa körperliche Gewalt oder Tod) angedroht wor- den sein soll, erhellt indes nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer gar nicht schildert, dass ihm gegenüber eine Drohung ausgesprochenen worden wäre (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024, S. 10 Z. 314-334). Danach gefragt, inwiefern er Angst gehabt habe, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe grundsätzlich um sein Leben, um das seiner Part- nerin und das von H.________ Angst gehabt. Auch habe er Angst um die psychische Gesundheit der anwesenden Kinder und Eltern gehabt, die die Situation hätten mit- erleben müssen. Alle Beteiligten, auch die Kindergärtnerin, hätten ihm in diesem Mo- ment sehr leidgetan (a.a.O., S. 10-11 Z. 336-344). Auch wenn anzunehmen ist, dass der familiäre Konflikt vor bzw. im Kindergarten ausgetragen wurde, die Situation es- kalierte und mindestens die neue Partnerin des Beschwerdeführers von der Beschul- digten 3 beschimpft wurde (a.a.O., S. 10 Z. 322-323, Gefährdungsmeldung der Schulleitung an die KESB vom 22. Dezember 2024 [Beschwerdebeilage 7]), lässt sich die – hier relevante – angebliche Angst des Beschwerdeführers um sein Leben, das seiner Partnerin und das von H.________ anhand des von ihm geschilderten Verhalten der Beschuldigten (2 und 3) nicht objektivieren. Im Übrigen erhellt auch nicht, inwiefern der Beschwerdeführer durch das blosse Antreffen der Beschuldigten vor der Migros in K.________ in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, zumal diesbezüglich auch gar keine Interaktion mehr geschildert wird. 5.1.4 Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass auch am 16. Dezember 2022 keine direkte Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2024, S. 12 Z. 385-395). Dafür, dass der Beschuldigte 2 dem Beschwerdeführer kon- kret einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt hätte, bestehen daher auch inso- weit keinerlei Anhaltspunkte. Der Umstand allein, dass sich der Beschuldigte 2 zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführerin und seine Partnerin H.________ abholen wollten, in der Nähe des Kindergartens aufhielt (a.a.O., S. 12 Z. 389-393), stellt keine Drohung dar. 5.1.5 Nach dem Gesagten gelangte die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist. Inwiefern eine Einvernahme des Polizisten M.________ (Verfasser der Ge- fährdungsmeldung vom 16. Dezember 2022 zuhanden der KESB), von N.________ (Schulleiterin) oder von Kindergärtnerin von H.________ daran etwas ändern könn- ten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. 5.2 Zumal keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass gegen den Beschwerdeführer Dro- hungen ausgesprochen worden wären, fällt das in Art. 181 StGB genannte Zwangs- mittel der «Androhung ernstlicher Nachteile» von Vornherein ausser Betracht. Da der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, am 29. November 2022 von den Be- schuldigten (2 und 3) mit dem Auto verfolgt worden zu sein, die Beschuldigten ihm am 2. Dezember 2022 aufgelauert hätten und er am 16. Dezember 2022 durch den 9 Beschuldigten 3 observiert worden sei, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» erfüllt sein könnte. 5.2.1 Wie erwähnt (E. 4.3.4), kann sich die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität aus der Kumulation verschiedener Handlungen oder der Wiederholung identischer Handlungen über einen längeren Zeitraum ergeben. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ent- gegen der nicht weiter substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers erreichen die von ihm geschilderten Handlungen weder einzeln noch kumuliert die erforderli- che Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit bzw. Zwangsintensität. 5.2.2 Was den Vorfall vom 29. November 2022 anbelangt, ist der Generalstaatsanwalt- schaft beizupflichten, dass das blosse Nachfahren bzw. Verfolgen mit dem Auto noch keine Nötigung darstellt. Den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Tochter H.________ vom Kindergarten abgeholt hat und auf dem Rückweg zu sich nach Hause bemerkt haben will, dass er verfolgt wird. Er habe «ein paar Mal die Strassenrichtung gewechselt», um festzu- stellen, ob dem wirklich so sei. Er habe dann Frau O.________ von L.________ angerufen und sei Richtung Dorf gefahren. Gesehen habe er die Beschuldigten 2 und 3. Wer sonst noch im Fahrzeug gewesen sei, wisse er nicht. Beim Bahnhof, in der Nähe des Zentrums von K.________, habe er bemerkt, dass das Fahrzeug nicht mehr da sei (a.a.O., S. 89 Z. 262-275). Den Schilderungen des Beschwerdeführers folgend sollen die Beschuldigten (2 und 3) «die Verfolgung» also noch im selben Dorf aufgegeben haben. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer deswegen dazu veranlasst gesehen haben sollte, ein paar Mal die Strassenrichtung zu wechseln, wäre der angeblich dagewesene Druck auf seine Entscheidungsfreiheit aufgrund der kurzen Dauer als geringfügig zu bezeichnen. 5.2.3 Betreffend die mutmassliche Eskalation vor dem Kindergarten am 2. Dezember 2022 erscheint es nachvollziehbar, dass es sich dabei für sämtliche der beteiligten Perso- nen um eine sehr unangenehme Situation gehandelt hat. Auch wenn sich der Be- schwerdeführer aufgrund der Auseinandersetzung veranlasst sah, in den Kindergar- ten hineinzugehen, die Kindergärtnerin zu informieren und mit H.________ drin zu warten, bis die Auseinandersetzung, welche sich offenbar primär zwischen der Be- schuldigten 3, seiner Partnerin und der Kindergärtnerin ereignete (a.a.O., S. 10 Z. 319-326), zu Ende war, erhellt nicht, inwiefern er dadurch in einem Mass in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt worden wäre, dass die entsprechende Zwangswir- kung mit Gewalt oder Drohung verglichen werden könnte. Vielmehr hätte er das Schulareal jederzeit rasch mit seiner Tochter verlassen können, anstatt – wie er an- gibt – eine halbe Stunde mit H.________ im Kindergarten zu warten (a.a.O., S. 10 Z. 326-327). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass sich die Beschuldigten danach offenbar bei der Migros in K.________ aufgehalten haben sollen bzw. der Beschwerdeführer sie dort erblickt haben will, den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllen soll. Dass sich der Beschwerdeführer, als er die Beschuldigten erblickt haben soll, gegen den Gang in die Migros bzw. dafür entschieden hat, zu L.________ nach P.________ zu fahren (a.a.O., S. 10 Z. 330- 10 332), deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschritten worden wäre. 5.2.4 Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Observierung durch den Beschuldig- ten 2 am 16. Dezember 2022 erfüllt den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht. So wird lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte 2 habe sich in der Nähe des Kindergartens aufgehalten, als der Beschwerdeführer und seine Partnerin H.________ hätten abholen wollen (a.a.O., S. 12 Z. 389-393). Inwiefern der Be- schwerdeführer dadurch in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt worden sein soll, erhellt nicht und wird auch nicht dargelegt. 5.2.5 Auch wenn die familiäre Situation zwischen dem Beschwerdeführer und den Be- schuldigten äusserst angespannt zu sein scheint, ist schliesslich festzuhalten, dass die von Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität auch bei einer kumulierten Be- trachtung der einzelnen Vorfälle nicht bejaht werden kann, da nicht erkennbar ist, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise ein- deutig überschritten worden wäre, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungs- mittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. 5.2.6 Damit gelangte die Vorinstanz auch in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu Recht zum Schluss, dass dieser vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern eine Einvernahme des Polizisten M.________ (Verfasser der Gefährdungsmeldung vom 16. Dezember 2022 zuhanden der KESB), von N.________ (Schulleiterin) oder von Kindergärtnerin von H.________ zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Weitere Beweismass- nahmen drängen sich daher nicht auf. 5.3 Dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB und Nötigung gemäss Art. 181 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzueisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdever- fahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlichen Rechts- beistand. 7.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichts- los erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begrün- den. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aus- sichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Ver- mögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuel- 11 len Grundbedarf Aufschluss geben. Vorliegend geht es in erster Linie um die Pro- zessaussichten im Beschwerdeverfahren und damit nur noch indirekt um die Aus- sichtslosigkeit der Straf- bzw. Zivilklage. Wie die voranstehenden Ausführungen zei- gen, war seine Beschwerde knapp nicht von Vornherein aussichtslos. Die unentgelt- liche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erscheint der Beizug eines Anwalts gerade noch als notwendig. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit. 7.3 Gemäss Bst. A des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1) ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrecht- lichen Existenzminimum gemäss Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreibens Nr. B 1) auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem erhöhten Grundbetrag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachgewiesen ist, Zuschläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen gemäss Bst. C Ziff. II des Kreisschreibens Nr. 1 hinzuzurechnen. Dazu gehören beispiels- weise der Mietzins, die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung, laufende Steuern sowie bei Nichterwerbstätigen die Mindestbeiträge an die So- zialversicherungen. 7.4 Dem der Kammer eingereichten Sozialhilfebudget der Gemeinde P.________ vom 16. August 2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch den Sozialdienst monatlich mit CHF 2'404.05 unterstützt wird. Miete und Nebenkosten sowie die (verbilligte) Krankenkassenprämie werden dabei direkt durch den Sozial- dienst überwiesen, so dass der Beschwerdeführer monatlich CHF 610.00 ausbezahlt erhält. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Grundbedarf (CHF 1'100.00, da er gemäss Sozialhilfebudget in ei- nem Dreipersonenhaushalt lebt) zzgl. zivilprozessualer Zwangszuschlag von 30% (CHF 330.00), anteilsmässige Miete (CHF 405.00), anteilsmässige Nebenkosten (CHF 93.35) Krankenkassenprämie abzgl. Prämienverbilligung (CHF 299.15). Damit ergibt sich ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von CHF 2'227.50. Die vom Sozial- dienst errechneten Ausgaben übersteigen diesen Betrag. Mithin ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukommen. 7.5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen. 8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zufolge seines Unter- liegens wären die Kosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, werden die gesamten Kosten des Be- 12 schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, jedoch vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO sind Opfer und deren Angehörige nicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege verpflichtet. Da es sich bei der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB um Delikte handelt, die in der Regel nicht zu einer Be- einträchtigung der psychischen Integrität führen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 116 StPO), ist der Beschwerdeführer nicht als Opfer zu qualifizieren (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]). Etwas anderes wird in der Beschwerde denn auch nicht dargelegt. Der Beschwer- deführer hat die Verfahrenskosten dem Kanton Bern daher zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.2 8.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person für ihre Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelver- fahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren galt es, die Recht- mässigkeit der Einstellung eines Offizialdelikts (Nötigung gemäss Art. 181 StGB) und eines Antragsdelikts (Drohung gemäss Art. 180 StGB) zu beurteilen, wobei die Be- schuldigten obsiegten. Da der Aufwand für die Beurteilung des Offizial- und des An- tragsdelikts etwa gleich gross war, hat der Beschwerdeführer je hälftig für die Ent- schädigung der Rechtsanwälte der Beschuldigten 1 und 2 aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern. 8.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikos- tenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren bis zu CHF 12'500.00. 8.2.3 Wie eingangs erwähnt (E. 1), wurde das Gesuch der Beschuldigten 1 um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Die Beschuldigte 1 hat da- her einen persönlichen Anspruch auf eine Entschädigung. Da Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird seine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die unterdurch- schnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unterdurchschnittlichen Aktenumfang (zwar 8 Bundesordner [inkl. KESB-Akten], allerdings entfällt maximal ein halber Bundesordner auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Vorwürfe) wird die Entschädi- gung von Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerde-verfah- 13 ren (Verfassen einer zweiseitigen Stellungnahme, eines Gesuchs um amtliche Ver- teidigung sowie eines rund einseitigen Schreibens mit Antrag auf Wiedererwägung, Kenntnisnahme von Schriftenwechsel und Beschluss sowie Besprechung mit der Kli- entin) pauschal auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zur Hälfte, ausmachend CHF 375.00, vom Kanton Bern an Fürsprecher B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). Für die restlichen CHF 375.00 hat der Be- schwerdeführer aufzukommen. 8.2.4 Der Beschuldigte 2 wird im Beschwerdeverfahren privat durch Fürsprecher D.________ verteidigt. Da Fürsprecher D.________ für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vor- behalten hat, wird seine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festge-setzt. Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unterdurchschnittlichen Aktenumfang (zwar 8 Bundesordner [inkl. KESB-Akten], allerdings entfällt maximal ein halber Bundesordner auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprü- fenden Vorwürfe) wird die Entschädigung von Fürsprecher D.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen eines Kurzschreibens betref- fend Verzicht auf eine umfassende Stellungnahme, Kenntnisnahme von Schriften- wechsel und Beschluss sowie Besprechung mit dem Klienten) pauschal auf CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zur Hälfte, ausmachend CHF 125.00, vom Kanton Bern an Fürsprecher B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). Für die restlichen CHF 125.00 hat der Beschwerdeführer aufzukom- men. 8.2.5 Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte 3 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit vier Ver- fügungen bedient. Entsprechend sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu be- zeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist der Beschuldigten 3 daher keine Entschädigung auszurichten. 8.3 8.3.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G.________, hat aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädi- gung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Betreffend den anwendbaren Tarifrahmen kann auf die bereits gemachten Aus- führungen verwiesen werden (E. 8.2.2 hiervor). Der Stundenansatz für die Entschä- digung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Mit Kostennote vom 17. April 2025 macht Rechtsanwalt G.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 2'381.55 (insgesamt 10.67 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 69.10 zzgl. MWST von CHF 178.45) geltend. Diese erweist sich als deutlich überhöht. Soweit Rechtsanwalt G.________ für Ak- tenstudium sowie Bearbeiten und Versand der Beschwerde einen Aufwand von acht Stunden geltend macht, erweist sich dieser als deutlich überhöht. So ist zum einen zu beachten, dass Rechtsanwalt G.________ bereits im Vorverfahren mandatiert war, dort wiederholt Akteneinsicht erhalten und im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 14 StPO eine Stellungnahme mit dem Beweisantrag, es seien die vollständigen KESB- Akten zu edieren, eingereicht hatte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde primär eine Zusammenfassung der vorinstanzlichen Begründung und theoretische Ausführungen enthält. In der Sache gehen die Ausführungen des Be- schwerdeführers sodann teilweise über den Streitgegenstand hinaus (siehe dazu E. 2.2 hiervor). Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass sich das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitestge- hend mit den in den Verfahren BK 24 393 und BK 24 395 gestellten Gesuchen deckt, so dass es sich rechtfertigt, den darauf entfallenden Aufwand nur teilweise zu ent- schädigen. Für das Aktenstudium im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren und das Verfassen der Beschwerde ist Rechtsanwalt G.________ daher lediglich ein Auf- wand von sechs Stunden zu entschädigen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass ad- ministrative Arbeiten wie Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, das blosse Weiter- leiten von Doppeln an den Klienten (Posten «Brief an Klienten» mit Kopien) sowie Archivierung (Posten «Schlussarbeiten») bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten sind (siehe dazu Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2011 [ab dem 1. März 2025 gül- tige Fassung]). Entsprechend ist der von Rechtsanwalt G.________ geltend ge- macht Aufwand um weitere 85 Minuten bzw. 1.41 Stunden zu kürzen. Dementspre- chend wird Rechtsanwalt G.________ für seine Aufwendungen eine amtliche Ent- schädigung von CHF 1'644.30 (inkl. Auslagen von CHF 69.10 zzgl. MWST von CHF 123.20) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausge- richtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Kosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 wird auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist zur Hälfte, ausmachend CHF 375.00, vom Kanton Bern an Fürsprecher B.________ zu entrichten und zur Hälfte, ausmachend CHF 375.00, durch den Beschwerdeführer zu bezahlen. 5. Die Entschädigung des Beschuldigten 2 wird auf CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese wird zur Hälfte, ausmachend CHF 125.00, vom Kanton Bern an Fürsprecher D.________ zu entrichten und zur Hälfte, ausmachend CHF 125.00, durch den Beschwerdeführer zu bezahlen. 6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G.________, wird eine amtliche Entschädigung von CHF 1'644.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 7. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 8. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten – per Kurier) 16 Bern, 30. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17