6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.