4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Kosten, ausmachend CHF 1'000.00, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher B.________ ausgerichtet.