Ziff. 6: Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers wird auf CHF 1'328.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.