1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 3. September 2024 wird insoweit aufgehoben, als das Strafverfahren hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu Unrecht eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Ebenfalls aufgehoben werden die Ziff. 2 und 6 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 22848) vom 3. September 2024. Ziff. 6 des Dispositivs wird wie folgt korrigiert: