135 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer kein Opfer ist (E. 10.1 hiervor), hat er dem Kanton Bern die Hälfte der Entschädigung zurück- 16 zubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO sowie Art. 138 Abs. 1bis StPO e contrario). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: