BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 12'500.00. 10.2.4 Der Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren privat durch Fürsprecher B.________ verteidigt. Da Fürsprecher B.___