Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO auch bezüglich des zu kassierenden Teils Anspruch auf eine (teilweise) Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers siehe sogleich E. 10.3). 10.2.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen.