15 Nachrede zu Recht eingestellt wurde. Aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs wird die Entschädigung des Beschuldigten durch den Kanton Bern ausgerichtet, obschon der Beschwerdeführer zur Hälfte unterliegt (E. 10.1 hiervor). 10.2.2 Soweit der Beschuldigte unterliegt, gelangt Art. 436 Abs. 3 StPO zur Anwendung. Danach haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art.