2023, N. 11 zu Art. 116 StPO), ist der Beschwerdeführer nicht als Opfer zu qualifizieren (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]). Im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten dem Kanton Bern zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.