Da es sich bei den Straftaten, hinsichtlich derer auf die Beschwerde nicht eingetreten resp. diese abgewiesen wurde, um Delikte gegen die Rechtspflege (mit ehrverletzendem Anteil [Irreführung der Rechtspflege; falsche Anschuldigung]) bzw. um ein Ehrverletzungsdelikt (Verleumdung) handelt, die in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art.