6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu korrigieren gilt. Demgegenüber unterliegt er insoweit, als er die Einstellung hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB anficht und nicht darauf eingetreten wird und seine Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich der Tatbestände der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB und der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB abgewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären daher zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.