10. 10.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit das Strafverfahren hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB weiterzuführen ist und es Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu korrigieren gilt.