14 ten geboten wären (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO), werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere erhellt nicht, inwiefern es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall handeln sollte. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob die finanzielle Situation des Beschuldigten eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würde. 9.5 Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.