nach Abschluss des Schriftenwechsels privat vertreten waren. Der Umstand für sich allein, dass dem Beschwerdeführer am Ende des Beschwerdeverfahrens bzw. mit dem hiesigen Beschluss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen wird, vermag das Einsetzen einer amtlichen Verteidigung des Beschuldigten zum aktuellen Verfahrenszeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Andere Gründe dafür, dass im vorliegenden Fall eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldig-