Soweit sich der Beschuldigte zur Begründung seines oberinstanzlich gestellten Gesuchs um amtliche Verteidigung sodann auf die – im Übrigen äusserst missverständliche – Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2024 berufen will, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese das Strafverfahren BM 22 22847 betrifft. Auch sein Argument, wonach er aus Gründen der Waffengleichheit (der Beschwerdeführer sei anwaltlich vertreten) Anspruch auf amtliche Verteidigung habe, verfängt nicht, da im Beschwerdeverfahren sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte bis